Rechtliche Änderung bei Kapitallebensversicherungen
Die kapitalbildende Lebensversicherung ist schon seit vielen Jahren als Aufbau einer Geldanlage sehr beliebt. Auch für die private Altersvorsorge wurde sie oftmals genutzt, bevor es zur Einführung von Rürup Rente und Riester Verträgen kam. Wer bis dahin eine Kapitallebensversicherung hatte, die über 12 Jahre lang lief, der konnte sich über eine Steuerfreiheit seines angelegten Geldes nebst Zinsen und Rendite freuen. Dann wurde die Steuerbefreiung, die ein großes Zugpferd war für diese Form des Sparens, eingedämmt. Von da an galt nur noch eine Befreiung von der Steuer für Verträge über eine Kapitallebensversicherung, die eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatte und vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres ausgezahlt wurde. Alles danach wird bei der Auszahlung der kapitalbildenden Lebensversicherung besteuert, im Nachbesteuerungsverfahren, wie bei der Riester Rente und den Rürup Verträgen.
Ab diesem Jahr gibt es nun eine neue Änderung bei Lebensversicherungen kapitalbildender Art. Die Steuerbefreiung wird weiter eingeschränkt. Ab dem 1. April dieses Jahres abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sind nur noch dann steuerbefreit, wenn sie neben der Mindestlaufzeit und dem maximalen Auszahlungslebensjahr auch noch eine Mindesttodesfallsumme haben. Diese muss mindestens 50 Prozent der Vertragssumme betragen, das heißt, bei einer Lebensversicherung, die über 20.000 Euro geht, muss die Mindesttodesfallsumme 10.000 Euro betragen. Dies soll vermeiden, dass die kapitalbildende Lebensversicherung weiter wie bisher als Kapitalanlage, denn als Lebensversicherung verwendet wird.
Damit man aber auch weiter über eine Kapitallebensversicherung sein Geld anlegen kann, immerhin in den Zeiten der Einführung der Abgeltungssteuer eine steuerbefreite Möglichkeit mit relativ guter Rendite, muss diese bis zum 31. März dieses Jahres abgeschlossen werden. Weitere Informationen über Kapitallebensversicherungen finden Sie hier.