Mindestlohn ab 2018 bundesweit

Ab dem 1. Januar 2018 gilt bundesweit die Pflicht zum Mindestlohn. Damit geht die Übergangsfrist zu Ende. In der es erlaubt war, auch niedrigere Löhne zu bezahlen. Für alle Branchen gilt dann ein Stundenlohn von 8,84 Euro je Stunde. Damit wird dee bisher geltende Stundenlohn für manche Branchen nach oben angeglichen. Festgelegt wird die Höhe alle zwei Jahre. Im Mai 2019 erfolgt die nächste Festlegung des Mindestlohns.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Auszubildende, Jugend­liche unter 18 Jahren, Langzeitarbeitslose und Praktikanten, Jugend­liche in einer Einstiegs­qualifizierung sowie ehren­amtlich Tätige sind auch weiter von der Regelung ausgenommen.

Elektrohand­werk mit bundeseinheitlichem Mindestlohn

Im Elektrohand­werk galten bis jetzt für Ost und West unterschiedliche Tarife für den Mindestlohn. Dies ändert sich auf Januar 2018. Der Tarif von 10,95 Euro gilt dann bundesweit einheitlich.

Pflegebranche mit höherem Mindestlohn

In der Pflegebranche bleibt der mindestens zu zahlende Stundenlohn weiter uneinheitlich. Ab 1. Januar gilt für den Osten Deutschland der neue gesetzliche Mindestlohn von 10,05 Euro (bis dato 9,50 Euro). Für den Westen fällt dann ein Tarif von 10,55 Euro (bis dato 10,20 Euro) an.

Was passiert, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?

Neben der Höhe des mindestens zu zahlenden Stundenlohns gibt es natürlich weitere rechtliche Vorgaben. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Gesetzgebers wird eine Geldbuße fällig. Weitere Informationen dazu gibt es auf der offiziellen Seite des Zoll der Bundesrepublik Deutschland, siehe hier.