Die Reform der Erbschaftssteuer – Lange erwartet, endlich geschafft

Bereits seit Jahren war eine Neuregelung der Erbschaftssteuer erforderlich, dennoch konnte zu keiner politischen Einigung einer Reform gefunden werden. Nun aber hat die Große Koalition, welche unser Land regiert, sich endlich einigen können. Da es viele Fragen in Bezug auf die Neustrukturierung gibt, wollen wir Ihnen die Antworten dafür geben.

Deshalb die Vorgaben zur Reform der Erbschaftssteuer im Detail, damit Klarheit darüber herrscht, was sich genau ändert.

„Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung

1. Privatvermögen
a) Familienheim
• Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.
• Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
• In beiden Fällen gilt: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z. B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3).

b) Persönliche Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erwerber Gesetzentwurf Geltendes Recht
Ehegatten 500.000 Euro 307.000 Euro
Kinder 400.000 Euro 205.000 Euro
Enkel 200.000 Euro 51.200 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro 51.200 Euro
Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro 10.300 Euro
Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro 5.200 Euro

c) Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro (bisher) Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher)
I II III
75.000 (52.000) 7 (7) 30 (12) 30 (17)
300.000 (256.000) 11 (11) 30 (17) 30 (23)
600.000 (512.000) 15 (15) 30 (22) 30 (29)
6.000.000 (5.113.000) 19 (19) 30 (27) 30 (35)
13.000.000 (12.783.000) 23 (23) 50 (32) 50 (41)
26.000.000 (25.565.000) 27 (27) 50 (37) 50 (47)
über 26.000.000 (über 25.565.000) 30 (30) 50 (40) 50 (50)

2. Unternehmerisches Vermögen
a) Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %
Regelverschonung
• Verschonungsabschlag 85 %
• Behaltensfrist sieben Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligem rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 14,28 %.
• Gesamtlohnsumme von 650 % für sieben Jahre, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.
• Grenze für das sog. Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene Grundstücke) beträgt 50 %.
• Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro.
Verschonungsoption
• Verschonungsabschlag 100 %
• Behaltensfrist zehn Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligem rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 10 %.
• Gesamtlohnsumme für zehn Jahre 1.000 %, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.
• Verwaltungsvermögensgrenze 10 %

b) Landwirtschaft
• Verpachtungen in der Land- und Forstwirtschaft
Hofverpachtungen bleiben aus der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich verpachtete Flächen, sofern am Bewertungsstichtag der Pachtvertrag eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren hat.
• Nachbewertungsvorbehalt
Der Nachbewertungszeitraum beträgt 15 Jahre.
• Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude
Der bisher schon bestehende Abschlag von 15 % wird im neuen Recht fortgeführt.
• Verschonungsmaßnahmen
Hier gilt das zum Betriebsvermögen / Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % Gesagte.

c) Abgrenzung Verwaltungsvermögen
• Betriebsverpachtung im Ganzen
Wenn der Erbe bereits Pächter war, bzw. wenn in Schenkfällen der Beschenkte den Betrieb noch nicht führen kann und nur übergangsweise (höchstens 10 Jahre bzw. bei minderjährigen Kindern 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres) an Dritten verpachtet wird, liegt kein Verwaltungsvermögen vor. Die Verschonung für Betriebsvermögen ist zu gewähren.
• Konzernstrukturen
Die Verpachtung von Grundstücken innerhalb eines Konzerns führt nicht zur Versagung der Verschonung (.
• Erweiterte Fälle der Betriebsaufspaltung
Die von der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommenen Fälle der Betriebsaufspaltung werden erweitert (künftig auch „Gruppentheorie“ erfasst).
Wohnungsunternehmen
Unternehmen, deren Hauptzweck sich auf die Vermietung von Wohnungen richtet,. werden in die Verschonung für Betriebsvermögen einbezogen, wenn die Verwaltung der Wohnungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
• Beherbergungsbetriebe
Das gewerbliche Leistungsbild ist nicht Vermögensverwaltung, sondern ein Bündel an Dienstleistungen.

d) Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuern
Die Erbschaftsteuer führt zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer, wenn die betreffenden Einkünfte in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

e) Bewertung bei Bestehen gesellschaftsvertraglicher Verfügungsbeschränkungen
• In Abfindungsfällen wird nur der erhaltene Wert beim Erben zugrunde gelegt. Der Differenzbetrag aus dem Verkehrswert des Betriebs und des Abfindungswerts ist von den verbleibenden Gesellschaftern als Erwerb zu versteuern.
• Im geltenden Recht ist gesetzlich normiert, dass bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswert) persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Vorschrift wird nicht geändert, so dass auch beim Gutachtennachweis die genannten persönlichen Verhältnisse nicht wertmindernd berücksichtigt werden können.

f) Kapitalisierungszinssatz beim vereinfachten Ertragswertverfahren
Der Kapitalisierungszinssatz besteht aus dem Basiszinssatz (Zinsstrukturdaten Bundesbank) und einem Risikozinssatz. Im vereinfachten Verfahren, welches der Erwerber wählen kann, wird der Risiko-Zinssatz von 4,5 % gesetzlich festgelegt. Für die übrigen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Verfahren kommt der jeweilige branchentypische Risiko-Zinssatz zur Anwendung, der zur flexiblen Behandlung der unterschiedlichen Branchen nicht gesetzlich festgelegt ist.

g) Steuerschuldnerschaft in Schenkungsfällen
Der Bericht des Finanzausschusses enthält den Hinweis, dass die Aufnahme einer Regelung in die Erbschaftsteuer-Richtlinien erfolgt, den Schenker nicht für vom Erwerber zu vertretende Nichterfüllung von Behaltensvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

h) Bewertungsregelungen
Sämtliche Regelungen des Bewertungsrechts sind in das Gesetz aufgenommen worden.

(Quelle: Bundesfinanzministerium)