Brandaktuell: Bundesfinanzministerium macht Bekanntgabe zur Pendlerpauschale

Nachdem es in den letzten Tagen vermehrt Meldungen zur eingeschränkten Gewährung der Pendlerpauschale gegeben hat, spricht das Bundesfinanzministerium in einer Meldung jetzt Klartext.

„Bundesregierung setzt Verfassungsgerichtsurteil korrekt um

Die Pendlerpauschale wird – wie vom Bundesverfassungsgericht im Dezember 2008 entschieden – wieder ab dem ersten Kilometer zwischen Haustür und Arbeitsstelle gewährt – allerdings unter Vorbehalt.
Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums ist nicht der Vorbehalt Grund zur Verwunderung, sondern die entstandene Diskussion darum. Der Vorwurf, das Bundesfinanzministerium missachte mit dieser Regelung den Spruch des Verfassungsgerichts, trifft nicht zu.

Das Karlsruher Urteil besagt nämlich unter anderem: „…2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf ‚erhöhte’ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt.“
Das heißt: Solange eine gesetzliche Neuregelung nicht vorliegt – sie ist auch für diese Legislaturperiode nicht vorgesehen – ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die betroffenen Steuerbescheide für vorläufig zu erklären. Würde sie dies nicht tun, läge ein Verstoß gegen das Urteil vor, nicht umgekehrt.
Wie eine künftige endgültige Regelung der Pendlerpauschale aussieht, hängt von den Entscheidungen des nächsten Bundestages ab.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale, wie sie der Deutsche Bundestag beschlossen hatte, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 ist die Entfernungspauschale bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig vom ersten Kilometer an zu berücksichtigen.“

(Quelle: Bundesfinanzministerium)