Zusatzbeiträge müssen zurückgezahlt werden Hinweis auf Sonderkündigungsrecht im Kleingedruckten versteckt

Bei Krankenkassen Zusatzbeiträgen muss deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden!

Die City BKK hat es derzeit gar nicht einfach. Sie wollte sich selbst retten durch das Erheben von Krankenkassen Zusatzbeiträgen, nun müssen diese zurückgezahlt werden. So entschied zumindest heute das Sozialgericht Berlin, das die Zusatzbeiträge der City BKK für unwirksam erklärte, da der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht im Kleingedruckten versteckt war.

„Zusatzbeiträge der City BKK unwirksam – Hinweis auf Kündigungsrecht bewusst im Kleingedruckten versteckt

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22. Juni 2011 (S 73 KR 1635/10): Erhebt eine Krankenkasse – hier die City BKK – Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfüllt die Hinweispflicht nicht. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung müssen Mitglieder keine Zusatzbeiträge zahlen. Die Krankenkasse muss bereits gezahlte Zusatzbeiträge erstatten.

Die beklagte City BKK teilte dem Kläger im März 2010 mit, dass ab April von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von 8 Euro erhoben werde. Im Januar 2011 erhöhte sie den Beitrag auf 15 Euro. Auf der (vom Vorstand der Beklagten unterzeichneten) Vorderseite des Festsetzungsbescheides fand das Sonderkündigungsrecht keine Erwähnung. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der erste war überschrieben: „Gute Gründe für die City BKK“. Der zweite, deutlich kleiner gedruckte, trug die Überschrift: „Weitere allgemeine Hinweise“. Der sechste Unterpunkt war bezeichnet mit „Rechtsgrundlagen (Auszüge)“. Er enthielt auch das wörtliche Zitat von § 175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Der Kläger widersprach der Erhebung von Zusatzbeiträgen und erhob Klage. Er habe 45 Jahre Beiträge geleistet, zahle auch als versicherter Rentner. Zu Beitragserhöhungen aufgrund der Misswirtschaft der Geschäftsführung sei er jedoch nicht bereit.

Das Sozialgericht (in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) gab dem Kläger nach mündlicher Verhandlung Recht. Er sei zur Zahlung von Zusatzbeiträgen nicht verpflichtet. Die Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages werde erst wirksam, wenn die Hinweispflicht bezüglich des Sonderkündigungsrechts erfüllt worden sei. Der Hinweis müsse klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein. Er müsse durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass er den Zusatzbeitrag oder dessen Erhöhung durch einen Kassenwechsel vermeiden könne. Die bloße Wiedergabe des entsprechenden Gesetzeswortlauts im Kleingedruckten erfülle die strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nicht. Die Passage über das Kündigungsrecht sei an einer Stelle versteckt, an der ein durchschnittlicher Leser sie nicht erwarten würde.

Es handele sich hierbei nicht um ein zufälliges Missgeschick im Einzelfall. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Beklagte trotz Wiedergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Beklagten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Die Vorschrift zum Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V) lautet:

„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.“

Die Hinweispflicht ergibt sich aus § 175 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB V:

„Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrages und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.“

Das Recht zur Erhebung eines Zusatzbeitrages ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V:

„Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisung aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird.““

Quelle Pressemitteilung: Sozialgericht Berlin