Freistellungsauftrag bis zum Jahresende ändern!

Änderungen beim Freistellungsauftrag nur noch bis Ende Dezember möglich

Die Freistellungsaufträge sind wichtig für Sparer, da sie bis zum Sparer-Freibetrag das steuerfreie Sparen möglich machen. Viele Sparer vergessen jedoch das Stellen von Freistellungsaufträgen oder ändern diese nicht rechtzeitig, wenn sich in Sachen Geldanlage etwas ändert bei ihnen. Dies kann bares Geld kosten und den eigenen Geldbeutel unnötig belasten, da zustehende Zinsen damit pauschal an das Finanzamt überwiesen werden anstatt zum Sparer zu gelangen.

Freistellungsaufträge rechtzeitig ändern

Sparer aufgepasst! Nur zum Jahresende können bestehende Freistellungsaufträge widerrufen werden. Wenn Eheleute beispielsweise für das nächste Jahr von einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zu Einzel-Freistellungsaufträgen wechseln wollen, dann geht das nur noch bis zum 31. Dezember 2010.

Mit einem Freistellungsauftrag kann der Sparer seine Bank beauftragen, dass Kapitalerträge, wie z. B. Zinsen, bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro jährlich ohne Abzug der Abgeltungsteuer gutgeschrieben werden. Für Ehepaare gilt das Doppelte. Um eine steuerfreie Zinsgutschrift zu erhalten, muss der Sparer rechtzeitig einen Freistellungsauftrag einreichen.

Seit 2010 können Eheleute erstmals wählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des gemeinsamen Sparer-Pauschbetrages von 1.602 Euro oder Einzel-Freistellungsaufträge bis zu jeweils 801 Euro erteilen möchten. Einzel-Freistellungsaufträge gelten allerdings nicht für Gemeinschaftskonten und -depots. Sie kommen vor allem in Betracht, wenn Ehegatten getrennt steuerlich veranlagt werden. Haben Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt, wird das Kreditinstitut am Jahresende 2010 nicht ausgeglichene Verluste des einen Ehegatten mit Erträgen des anderen verrechnen. Die hierauf abgeführte Abgeltungsteuer wird dann wieder erstattet.

Ein nach der Verrechnung noch verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut auf 2011 vorgetragen, wenn die Kunden diesen nicht zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigt bekommen möchten, um ihn im Rahmen der Veranlagung geltend machen zu können. Diese Bescheinigung müssten sie bis zum 15. Dezember 2010 bei ihrer Bank beantragen.

Bankkunden können ihre Freistellungsaufträge jederzeit ändern oder neu stellen. Sinnvoll ist es darüber hinaus noch vor Jahresende zu prüfen, ob die frei gestellten Beträge auf Konten und Depots weiterhin optimal aufgeteilt sind. Denn wer mehrere Bankverbindungen hat, kann auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die insgesamt frei gestellten Beträge den Gesamtbetrag von 801 Euro pro Person im Jahr nicht überschreiten.“

Quelle Pressemitteilung: Bundesverband deutscher Banken