Banken müssen mehr in die Einlagensicherung einzahlen
Die Banken werden in die Pflicht genommen, ihre Beiträge zur seit einigen Wochen erhöhten Einlagensicherung anzuheben. Hierfür wird gesorgt, dass im Falle einer Bankenpleite auch tatsächlich genug Geld für eine Auszahlung der Kunden da ist. Die gesetzliche Einlagensicherung gilt bis zu 50.000 Euro und gilt für Geldanlagen wie zum Beispiel Tagesgeld und Festgeld, solange die entsprechenden Geldinstitute aufgrund deutschen Bankenrechts handeln.
„Banken leisten höheren Beitrag zur Einlagensicherung
Erhöhte Beiträge zur Anpassung an höhere Deckungsbeträge und für mehr Stabilität
Stabilität durch gesetzliche Entschädigungseinrichtung
Zum 26. August 2009 treten drei Verordnungen in Kraft, die die Beiträge deutscher Banken zu so genannten Entschädigungseinrichtungen betreffen. Diese werden mit Inkrafttreten erhöht.
Was leistet eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung?
Eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, im Fall der Insolvenz einer Mitgliedsbank insbesondere deren Privatkunden für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.
Konkret: Wer sein Geld bei einer Bank angelegt hat, die dies nicht mehr auszahlen kann, erhält sein Geld von der Entschädigungseinrichtung. Dies gilt bis zur gesetzlich garantierten Höhe von derzeit 50.000 € der Einlagen bzw. bis zu 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (bei einem Gegenwert von maximal 20.000 €).
So wird garantiert, dass Bürgerinnen und Bürger nicht um ihre Ersparnisse bangen müssen.
Die Erhöhung der gesetzlichen Einlagensicherung auf 50.000 € zum 30. Juni 2009 bzw. sogar auf 100.000 € ab 31. Dezember 2010 stärkt das Vertrauen der Sparer in die Sicherheit ihrer Einlagen in Zeiten der weltweiten Finanzkrise.
Nun sind auch die Banken gefordert, einen weiteren Teil zur Einlagengarantie beizutragen.
Neben der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gibt es die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) und die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Für jede Einrichtung greift eine entsprechende Verordnung.
Was ändert sich für wen?
Durch das am 30. Juni 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) und anderer Gesetze wurden unter anderem die Regelungen zur Finanzierung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen neu ausgestaltet.
Diese müssen nun angepasst werden. Der Grund: Durch die Erhöhung der Einlagensicherung zum 30. Juni 2009 auf 50.000 € und zum 31. Dezember 2010 auf 100.000 € und weil zudem die bisherige Verlustbeteiligung in Höhe von 10 % weggefallen ist, ist es notwendig, die Beiträge für eine Mitgliedschaft in einer Entschädigungseinrichtung zu erhöhen. Die Änderungen betreffen also ausschließlich Banken und Finanzinstitute, die hierdurch dazu beitragen, die staatlichen Sicherungssysteme für Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu stärken.“ (Quelle: Bundesfinanzministerium)