Pfändungsschutzkonto ab morgen möglich

Das P-Konto schützt vor Mittellosigkeit

Das Pfändungsschutzkonto wird ab morgen, den 1. Juli 2010 möglich sein. Mit einem Pfändungsfreibetrag von 985,15 Euro (Grundfreibetrag, kann auf Antrag erhöht werden bspw. bei Unterhaltsverpflichtungen) kann damit der Mittellosigkeit von überschuldeten Privatpersonen entgegengewirkt werden. Das Pfändungsschutzkonto, das so genannte P-Konto, ist auch für Selbständige möglich.

Das neue Pfändungsschutzkonto – für verschuldete Verbraucher eine echte Verbesserung

Ab dem 01.07.2010 haben Verbraucher einen Anspruch auf Umwandlung ihres bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Führung eines Kontos als P-Konto bewirkt einen automatischen Pfändungsschutz des Guthabens in Höhe des Pfändungsfreibetrages von derzeit 985,15 Euro, unabhängig von der Art der Einkünfte. So sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise Geldgeschenke Dritter. Der Vorteil des P-Kontos besteht darin, dass bei Pfändung der Zugang zum Konto für den Kontoinhaber bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages möglich bleibt. Es muss also nicht mehr die Freigabe des Kontos ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Der Grundfreibetrag von € 985,15 kann durch Vorlage einer Bescheinigung entsprechend erhöht werden, wenn der Kontoinhaber z.B. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder seinen Ehepartner hat oder Kindergeld bzw. Sozialleistungen für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt. Eine solche Bescheinigung kann durch den Arbeitgeber, den Sozialleistungsträger, die Familienkasse oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle erteilt werden. Die Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale Berlin ist zuständig für Bürger mit Wohnsitz in den Bezirken Schöneberg und Tempelhof.

Die kostenlose Umstellung auf ein P-Konto kann jederzeit ab dem 01.07.2010 bei der Bank beantragt werden. Es kommt nicht darauf an, ob eine Kontopfändung droht oder bereits vorliegt. Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos heißt das: Für das P-Konto muss jeder Partner vorher ein Einzelgirokonto eröffnen.

Die Umwandlung eines Giro-Kontos in ein P-Konto ist Personen ohne Verschuldung aber nicht zu empfehlen. Es kann der SCHUFA gemeldet werden, was die Kreditwürdigkeit des Betroffenen möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Für verschuldete Verbraucher, die aufgrund laufender oder drohender Zwangsvollstreckungen auch eine Pfändung ihres Kontoguthabens befürchten müssen, wird das P-Konto dagegen interessant sein. Immerhin kommt es in Deutschland monatlich zu ca. 350.000 Kontopfändungen. Hier verspricht die neue Rechtslage eine deutliche Verbesserung für Schuldner.

Mit Urteil vom 18.05.1999 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Banken ihren Aufwand für Kontopfändungen nicht dem Kontoinhaber in Rechnung stellen dürfen. Deshalb ist zu hoffen, dass auch zusätzlich entstehende Kosten für die Einrichtung von P-Konten nicht direkt an den Kunden weitergegeben werden. Die Praxis wird allerdings erst zeigen, wie die Banken ab dem 01.07.2010 mit der neuen Regelung umgehen.“

Quelle Pressemitteilung: Verbraucherzentrale Berlin