Kündigung von Bausparverträgen: Wüstenrot Bausparkasse gibt Statement ab

Eine Nachricht der Verbraucherzentrale Sachsen hat dieser Tage hohe Wellen geschlagen. Zahlreiche Verbraucher hatten bei der Verbraucherzentrale Rat gesucht, nachdem ihre Bausparkassen ihre Bausparverträge vorzeitig gekündigt hatten. Heute hat die Wüstenrot Bausparkasse ein Statement zu der Sachlage gegeben.

„Statement Wüstenrot zur Kündigung übersparter Bausparverträge

Die Wüstenrot Bausparkasse AG hat Ende August 2013 Bausparverträge gekündigt, bei denen der Bausparvertrag mit Zinsbonus geführt wird und bei denen die Summe von Bausparguthaben und Zinsbonus die Bausparsumme übersteigt. Die Entstehung eines Darlehensanspruchs als dem wesentlichen Zweck des Bausparens ist in diesen Vertragsfällen nicht mehr möglich. Die Verträge gelten somit als überspart und können gekündigt werden. Angesichts des derzeitigen Niedrigzinsniveaus ist es für eine Bausparkasse zudem legitim und geschäftlich notwendig, eine Übersparung von Bausparverträgen abzuwehren. Auch andere Bausparkassen verfolgen diesen Weg. Die Vorgehensweise von Wüstenrot ist somit branchenüblich.

Die Rechtslage bezüglich der Kündigung übersparter Verträge stellt sich wie folgt dar:

  • Bei den aktuellen Kündigungen wurden Bausparverträge berücksichtigt, bei denen sich die Höhe des Bauspardarlehens aus dem Unterschiedsbetrag von Bausparsumme und der Summe von Bausparguthaben plus Zinsbonus berechnet. Entsprechen Bausparguthaben plus Zinsbonus der Bausparsumme oder übersteigen diese, so ist die Vergabe eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich. Aus demselben Grund wie bei Bausparverträgen, bei denen schon allein durch das Bausparguthaben Vollbesparung eingetreten ist, entfällt damit die rechtliche Kündigungssperre. Wüstenrot konnte somit Bausparverträge, bei denen die Summe aus Bausparguthaben und den dem Bausparer zustehenden Zinsbonus die Bausparsumme erreicht oder überschritten hatte, kündigen.
  • Bestätigt wird unsere Rechtsauffassung durch den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Bausparkassen, Dr. Michael Klein, Richter am Bundesgerichtshof a. D., vom 13.2.2012. In dem Schlichtungsverfahren ging es um die Kündigung eines Bausparvertrags eines Wettbewerbers, bei dem auf einem Sonderzinskonto Sonderzinsen gutgeschrieben wurden. Das Bausparguthaben allein hatte die Bausparsumme noch nicht erreicht, erst unter Berücksichtigung der Sonderzinsen war die Bausparsumme überschritten.

Dr. Klein führte in seinem Schlichtungsspruch aus:

  • “Die Sonderzinsen sind bei der Berechnung des Bauspardarlehens zu berücksichtigen. Dessen Höhe ‘errechnet sich’ nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ABB ‘aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben (inklusive der eventuell gewährten Sonderzinsen)’.
  • Daraus folgt die Wirksamkeit der [Kündigungs-] Erklärung der Bausparkasse. Erreicht die Summe von Bausparguthaben und der auf dem Sonderzinskonto angesammelten Sonderzinsen die Bausparsumme, kann der Zweck des Vertrages, zu einem Anspruch auf das Bauspardarlehen zu führen, nicht mehr erreicht werden.”

Ebenso hat im Übrigen das AG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2012 – 32 C 1782/12 (22), in einem entsprechenden Fall entschieden.

Im Falle von Bausparverträgen, bei denen der Kunde seinen Bonus nachträglich reduzieren oder darauf verzichten kann, und dieses Recht in Anspruch nimmt, kann der Vertrag selbstverständlich bestehen bleiben. Er wird in diesem Fall entsprechend dem Kundenwunsch fortgesetzt und der Darlehensanspruch bleibt erhalten.“

Quelle Pressemitteilung: Wüstenrot Bausparkasse