Kreditkarte und Geheimnummer – Wenn beides entwendet wird, zahlt der Karteninhaber

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sagt klar aus, dass ein Kreditkarteninhaber, dem gleichzeitig Kreditkarte und Geheimnummer abhanden kommen, für den Schaden selbst aufkommen muss.

Ein Karteninhaber hatte geltend gemacht, dass einige Transaktionen, die mit seiner Kreditkarte durchgeführt worden waren, nicht von ihm selbst gemacht wurden. Da jedoch bei den Auszahlungen neben der Kreditkarte auch die Geheimnummer (PIN) in den Automaten eingegeben wurde, ist laut Gericht für das Kreditkarteninstitut davon auszugehen, dass die Auszahlungen rechtmäßig und vom Karteninhaber durchgeführt werden.

Das bedeutet zugleich auch: Die Geheimnummer für Kreditkarte (und auch für die EC-Karte natürlich!) sind getrennt von der Karte selbst aufzubewahren. Die PIN ist an niemanden anderen weiterzugeben und es hat die Sorgfaltspflicht für die Aufbewahrung der Geheimnummer zu gelten.

Außerdem muss umgehend nach Verlust der Kreditkarte eine Sperrung der Karte veranlasst werden, damit dem Kreditkartenherausgeber bekannt ist, dass die Kreditkarte verloren gegangen ist oder gestohlen wurde. Transaktionen nach Sperre der Kreditkarte werden normalerweise nicht mehr durchgeführt bzw. laufen nicht mehr zu Lasten des Karteninhabers.

Aufgezeichnet ist das Urteil unter dem Aktenzeichen: 23 U 22/06 / OLG Frankfurt 23. Zivilsenat