Hilfe zum Lebensunterhalt: Zahl der Empfänger steigt

4 von 1.000 Einwohnern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen

Wie die Zahl der Empfänger von Grundsicherung angestiegen ist, so ist im vergangenen Jahr auch die Zahl der Menschen gestiegen, die Hilfe zum Lebens­unter­halt erhalten. Das Statistische Bundesamt meldete soeben einen Anstieg um 3,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr 2010. Damit erhält jeder 4. von 1.000 Einwohnern hierzulande Hilfe zum Lebens­unter­halt, wie Destatis weiter mitteilte.

„Zahl der Emp­fän­ger von Hilfe zum Lebens­unter­halt 2011 um 3,9 % gestie­gen

Am Jahresende 2011 erhielten in Deutschland rund 332 000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII „Sozialhilfe“). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg die Zahl der Hilfebezieher im Vergleich zum Vorjahr um 3,9 %.

Damit waren am Jahresende 2011 deutschlandweit 4 von 1 000 Einwohnern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Am häufigsten bezogen die Menschen in Hamburg mit 7 Personen je 1 000 Einwohner diese Sozialleistung. Am seltensten nahm die Bevölkerung in Baden-Württemberg diese Hilfe in Anspruch, hier lag die Quote bei 1 Person je 1 000 Einwohner.

Zwei Drittel der Leistungsberechtigten (67 %) lebten in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen, ein Drittel (33 %) der Empfänger lebte außerhalb solcher Einrichtungen. Sie führten überwiegend einen Einpersonenhaushalt. Mit knapp 41 Jahren waren die Leistungsbezieher außerhalb von Einrichtungen im Durchschnitt deutlich jünger als Bezieher in Einrichtungen. Diese waren durchschnittlich rund 53 Jahre alt.

Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich unter anderem an Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Personen, die in Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (nach dem 6. Kapitel SGB XII) oder Hilfe zur Pflege (nach dem 7. Kapitel SGB XII) beziehen. Sie können neben diesen rein maßnahmebezogenen Sozialhilfeleistungen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie diesen Bedarf nicht zum Beispiel durch Renteneinkünfte, durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem 4. Kapitel SGB XII) oder in anderer Weise decken können. Außerhalb von Einrichtungen kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt etwa für vorübergehend Erwerbsunfähige, längerfristig Erkrankte oder Vorruhestandsrentner mit niedriger Rente in Betracht.“

Quelle Pressemitteilung: Statistisches Bundesamt