Erneute Änderung bei der Abwrackprämie – Ab 30. März gilt der Kaufvertrag als Nachweis

Gerade bei Autokäufern, die aufgrund der Produktion und Verfügbarkeit des gekauften Fahrzeugs nicht gut auf die Regeln der Abwrackprämie zu sprechen waren, kann sich nun Erleichterung breit machen. Ab dem 30. März gilt der Kaufvertrag als Nachweis über den Kauf eines Neuwagens. Dies ist eine wesentliche Verbesserung der seit dem 14. Januar geltenden Umweltprämie, die beim Kauf eines Neuwagens oder ein Jahreswagens gilt, wenn ein mindestens neun Jahre alter Gebrauchtwagen dafür in die Schrottpresse geht. Der Gebrauchtwagen muss sich jedoch mindestens ein Jahr im Eigentum des Neuwagenkäufers befunden haben, damit die Abwrackprämie in Höhe von 2.500 Euro gewährt werden kann.

Wegen der ganzen Beschwerde der Fahrzeugkäufer, die bei längeren Lieferzeiten leer ausgehen würden und derer der Händler, die sich massiv für eine Änderung diesbezüglich ausgesprochen hatten, kam es nun zu der Erweiterung und Verbesserung der Rechtslage bei der Abwrackprämie. Karl-Theodor zu Guttenberg, der neue Bundeswirtschaftsminister, sagte dazu heute Mittag in einem Interview mit der „BILD“: „Deshalb habe ich entschieden, dass ab 30. März ein neues Verfahren zur Beantragung der Umweltprämie eingeführt wird. Nachdem man ein neues Auto gekauft hat, kann man sich jetzt mit Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages die Umweltprämie reservieren. Die Umweltprämie wird dann ausgezahlt, wenn die Verschrottung des alten Autos und die Zulassung des neuen Pkw nachgewiesen wird.”