EANS-Hauptversammlung: conwert Immobilien Invest SE / Einladung zur Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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conwert Immobilien Invest SE
Wien, FN 212163 f
(die “Gesellschaft”)

ERGÄNZTE EINLADUNG

zu der am 31. Mai 2012 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit,
im “Großen Saal” am Sitz der Gesellschaft
1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden

11. ordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE

mit folgender Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2011 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts,
des IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 samt Konzernanhang
und -lagebericht, des Gewinnverwendungsvorschlags des
geschäftsführenden Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz, des
Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des
Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz. 2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2011. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2011. 4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2011. 5. Wahl
des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den
IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012. 6. Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung in §§ 4 Abs 2, 20 Abs 4, 20a Abs 1, 20a
Abs 3, 20a Abs 5 und 20a Abs 6, insbesondere zur Anpassung an durch
das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 geänderte gesetzliche
Bestimmungen. 7. Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden
Ermächtigung zum zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien gemäß
Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. Oktober 2010
unter gleichzeitiger Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Verwaltungsrats gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG eigene
Aktien der Gesellschaft zu erwerben und die Rückkaufbedingungen
festzusetzen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen. Ermächtigung des Verwaltungsrats, ohne weiteren
Beschluss der Hauptversammlung Aktien einzuziehen und die Änderungen
der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu
beschließen. Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene
Aktien der Gesellschaft auch auf andere gesetzlich zulässige Art als
über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter
Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und
die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. 8. Beschlussfassung über
den Widerruf der bestehenden Ermächtigungen des Verwaltungsrats gemäß
§§ 4 Abs 3 und 4 Abs 5 der Satzung und über die Änderung der Satzung,
die sich aus diesem Wiederruf ergibt; dies unter gleichzeitiger
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß § 38
Abs 2 und § 63 SE-Gesetz in Verbindung mit § 169 AktG das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Nominale EUR 426.796.360,-
durch Ausgabe von bis zu 42.679.636 Stück neue auf Inhaber lautende
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage, im Fall einer Sacheinlage
auch unter gänzlichem oder teilweisem Bezugsrechtsausschluss, zu
erhöhen und die Ausgabebedingungen festzusetzen. Beschlussfassung
über die Ermächtigung des Verwaltungsrats, Änderungen der Satzung,
die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital
ergeben, zu beschließen. 9. Beschlussfassung über die ordentliche
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 853.592.730,-
um EUR 426.796.365,- auf EUR 426.796.365,- gemäß §§ 175ff
Aktiengesetz zum Zwecke der Ausschüttung von Vermögen an die
Aktionäre und zum Zwecke der Einstellung in nicht gebundene
Rücklagen.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen sind gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab
dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 10. Mai 2012, unter
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
www.conwert.at abrufbar: – UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011
samt Anhang und Lagebericht; – Corporate Governance-Bericht; –
IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011 samt Konzernanhang und
-lagebericht; – Gewinnverwendungsvorschlag des geschäftsführenden
Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz; – Bericht des
Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz; – Jahresbericht des
Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz; – Beschlussvorschläge zu den
Tagesordnungspunkten bzw Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem
kein Beschluss zu fassen sein wird; – Satzungsgegenüberstellung; –
Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß §§ 65 Abs 1b iVm 153
Abs 4 AktG zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zum
Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung; – Schriftlicher
Bericht des Verwaltungsrats gemäß §§ 170 Abs 2 AktG iVm 153 Abs 4
AktG zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zum Tagesordnungspunkt
8 zu beschließenden Ermächtigung.

Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 10. Mai 2012,
werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.conwert.at weiters zugänglich gemacht: –
Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht
gemäß § 114 AktG.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG): a) Beantragung
von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz
iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
fünf vom Hundert (= 5%) des Grundkapitals erreichen, schriftlich
verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. “Schriftlich”
bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung
durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital und deren Dauer genügt bei Inhabern von
depotverwahrten Aktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf und
die zu bestätigen hat, dass der oder die Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Wird das
Verlangen auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren
Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des
Grundkapitals erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für
sämtliche Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter dem Punkt “Nachweis der Aktionärseigenschaft”
verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 10. Mai 2012,
zugeht, und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1080
Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer,
oder – bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer
Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG – an der Adresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at. b) Beschlussvorschläge von
Aktionären Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren
Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1%) des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des geschäftsführenden Direktoriums oder
des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm §
87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber
dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 21.
Mai 2012, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien,
Albertgasse 35, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format
als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen Frau Mag.
Angela Schmelzer-Ziringer, zugeht.

Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten
Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf. Wird ein
Beschlussvorschlag von mehreren Aktionären erstattet, die nur
gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich
die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter dem Punkt
“Nachweis der Aktionärseigenschaft” verwiesen. c) Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in
der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der
Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt
sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin mindestens seit 24. Mai 2012, durchgehend
zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats
nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 30. Juni 2012,
auf der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
und zwar unter der Adresse 1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau
Mag Angela Schmelzer-Ziringer. d) Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den
relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): – Angaben über den
Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen
Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code), – Angaben über den
Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
geführt wird, – Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des
Aktionärs, ISIN AT0000697750, – Depotnummer bzw eine sonstige
Bezeichnung des Depots, – Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die
Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
älter als sieben Tage sein. Gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung
ist für Depotbestätigungen die Textform ausreichend.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), oder per Post an
conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien, Albertgasse 35, oder per
Telefax: +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen Frau Mag Angela
Schmelzer-Ziringer, zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im
pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemäß § 10a AktG entsprechen müssen. e) Informationen über das Recht
der Aktionäre, Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu
stellen Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu
jedem Punkt der Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner
vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Verwaltungsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1%
des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin spätestens am 21. Mai 2012, in der oben unter Punkt b)
angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
die Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG der
vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände,
die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen
sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz
am

21. Mai 2012, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 25. Mai
2012, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich
auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen
Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt VII. §
20 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 25. Mai 2012, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen und schriftlichen Bestätigungen eines Notars
bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien sind mittels SWIFT,
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text
angeben), oder per Post an conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien,
Albertgasse 35, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu
Handen Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer, zu übermitteln. Sie können
fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die
E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden,
wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen
Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Verwaltungsrats oder des geschäftsführenden Direktoriums darf das
Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in
Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.conwert.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet
werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der
Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren
Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt
werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder
bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder
vorab per Post an conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien,
Albertgasse 35, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format
als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
an-meldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen Frau Mag
Angela Schmelzer-Ziringer, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw
deren Widerruf bei den drei zuletzt genannten Kommunikationsformen
(Übermittlung per Post, Telefax oder E-Mail) jedenfalls bis 30. Mai
2012, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen
können vom depotführenden Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS
(Message Type MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per
Post an conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien, Albertgasse 35, per
Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem
E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at,
jeweils zu Handen Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer, übermittelt
werden, wobei die Erklärung jedenfalls bis 30. Mai 2012, 12:00 Uhr,
Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
“Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)”
beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in 85.359.273
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per 30. April 2012, Handelsschluss
der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 3.863.964 eigene Aktien, die
kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser
eigenen Aktien aktuell 81.495.309 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im Mai 2012
Der Verwaltungsrat

Rückfragehinweis:
Dr. Clemens Billek
conwert Immobilien Invest SE,
T +43 / 1 / 521 45-700,
E cwi@conwert.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: conwert Immobilien Invest SE
Albertgasse 35
A-1080 Wien
Telefon: 52145-0
FAX: 52145-111
Email: cwi@conwert.at
WWW: http://www.conwert.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000697750
Indizes: WBI, ATX
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch

Quelle: http://www.presseportal.de/pm/69461/2245827/eans-hauptversammlung-conwert-immobilien-invest-se-einladung-zur-hauptversammlung/api